Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Kubitz Maschinenbau GmbH und Fa. Kubitz Schmiedetechnik GmbH (Unternehmer)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und

unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.

2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer diese schriftlich bestätigt.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

5. Verbindlich sind nur freigegebene Zeichnungen und Skizzen, es gilt jeweils die zeitlich letzte Ausführung.

6. Von dem Unternehmer überlassene Unterlagen (Zeichnungen, Kalkulationen etc.) unterliegen der Geheimhaltung. Eine anderweitige Verwendung außerhalb der Geschäftsbeziehung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Unternehmers ist unzulässig.

 

§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Die Preise gelten zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

Zölle und Ausfuhrabgaben gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

3. Zurückbehaltung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen. Er darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

§ 4 Liefertermine

1. Liefertermine sind unverbindlich.

2. Ist im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, gerät der Unternehmer erst aufgrund einer gesonderten schriftlichen Mahnung und nach Ablauf der darin gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug.

3. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs,- Verkehrs,- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Unternehmer im Umfang und für Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.

4. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Unternehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen, voraus.

 

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Teillieferungen.

2. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

§ 6 Gewährleistung/Mängel

1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- und Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Eigenmächtige Veränderungen des Bestellers schließen jegliche Gewährleistungsansprüche aus.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt sechs Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unter-nehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Leistung schriftlich spezifiziert mitzuteilen. Eine Abnahme gilt mangels spezifizierter Mängelrüge binnen derselben Frist als erfolgt.

Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung bestimmter Vorgaben ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Dem Besteller bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass die zuvor genannten Handlungen nicht schadensursächlich geworden sind bzw. den Mangel herbeigeführt haben.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

9. Bei der Ausführung von Reparaturen besteht keine Haftung, soweit der Unternehmer keinen Einfluss auf die betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers hat, es sei denn, dass die Eignung des Reparaturgegenstandes für eine bestimmte Nutzung ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

10. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zu Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gem. § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

11. Soweit Fremderzeugnisse geliefert werden, so beschränkt sich die Haftung des Unternehmers auf den Anspruch des Bestellers auf Abtretung der Ansprüche gegen den Hersteller/Vorlieferanten.

 

§ 7 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus Verschulden und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, darüber hinaus auf die Höhe der Vergütung bzw. die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers beschränkt. Eine Haftung des Unternehmers für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, eine solche ist ausdrücklich vertraglich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt. Bei der Durchführung von Lohnarbeiten an beigestellter Ware des Auftraggebers beschränkt sich die Haftung des Unternehmers der Höhe nach auf den Wert des Bearbeitungsumfanges. Bei der Durchführung von Reparaturen gilt eine Haftung des Unternehmers als ausgeschlossen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetztan den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt

gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehalts-gegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren stehtdem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehalts-gegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertrags-partner darüber einig, daß der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Unternehmer verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.

5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.

6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers - nicht nur vorübergehend - um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet das ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.

 

§ 9 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers (Auftragnehmer) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.

 

§ 11 Datenschutz

Wir weisen gem. § 28 BDSG darauf hin, dass wir personenbezogene Daten, die uns zur Erfüllung des Vertrages bekannt werden, speichern.

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